Horst Mahler – Beweisantrag

Beweisantrag

In der Strafsache gegen Dr. Reinhold Oberlercher, Uwe Meenen und Horst Mahler wegen des Verdachts der Volksverhetzung – LG Berlin 522 – 1/03 – beantrage ich,

einen Sachverstandigen fur Volker- und Staatsrecht zu horen.

Dieser wird zur Uberzeugung der Gerichts darlegen, da?

a) fur die Beurteilung der volkerrechtlichen Lage in Bezug auf die Besetzung des militarisch besiegten Deutschen Reiches durch die Truppen der Siegemachte USA, Sowjetunion und Gro?britannien das „Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkrieges“ vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung, insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein anerkannte Grundsatze des Volkerrechts ma?gebend ist,

b) nach herrschender Volkerrechtslehre[1] insbesondere im Hinblick auf Art. 43 HLKO die Eroberung eines Landes

nicht der Erwerbung der Souveranitat gleichsteht,

nicht Annexion des besetzten Gebietes oder zur sonstigen souveranen Verfugung uber es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtigt,

diese Akte vielmehr gegebenenfalls erst bei Friedensschlu? vollzogen werden durfen;

die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgte Annexion oder Staatenneubildung ein Volkerrechtsdelikt darstellt, das keine Rechtswirkung gegenuber dem rechtma?igen Gebietsherrn hervorrufen kann;

die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung fur das besetzte Gebiet die Befugnisse der Besatzungsmacht uberschreitet und

eine Marionetten-Regierung nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen ist, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht;

Ma?nahmen einer solchen Regierung, die weitergehen als die Befugnisse der Besatzungsmacht, widerrechtlich sind.

Weiterhin wird der Sachverstandige zur Uberzeugung des Gerichts darlegen da?

1. die Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw. Ermordung der Mitglieder seiner Regierung, die Beseitigung des Reichstages, samtlicher Reichsbehorden und Gerichte des Reiches, das Verbot der Staatspartei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), durch den Kontrollrat der Alliierten Machte und die von diesem angeordnete Diskriminierung der Nationalsozialisten (Entnazifizierung genannt) gegen allgemein anerkannte Grundsatze des Volkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstie?;

2. das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland dem militarisch wehrlosen Deutschen Volk von den westlichen Siegermachten unter Verletzung allgemein anerkannter Grundsatze des Volkerrechts, insbesondere unter Mi?achtung von Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO), aufgezwungen worden ist;

3. das Grundgesetz aus diesem Grunde lediglich ein Besatzungsstatut ist, das als der Herrschaftswille der Siegermachte fur Burger des Deutschen Reichs ohne Rechtsverbindlichkeit ist;

4. die Bundesrepublik Deutschland kein Staat ist, sondern nur die „Organisationsform einer Modalitat der Fremdherrschaft“ (OMF) uber das Deutsche Volk mithin ein Organ der Besatzungsmacht;

5. das Verhaltnis der OMF-Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich kein inner-staatsrechtliches sondern ein volkerrechtliches Rechtsverhaltnis zwischen Besatzungsmacht und besiegtem Kriegsgegner ist;

6. die in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1 festgeschriebene Abschaffung der volkischen Geschlossenheit des Deutschen Volkes[2] gegen allgemein anerkannte Grundsatze des Volkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) versto?t;

7. die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Auslandern in das Gebiet des Deutschen Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grundsatze des Volkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) versto?t;

8. die Ermoglichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Auslandern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Behorden der OMF gegen allgemein anerkannte Grundsatze des Volkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) versto?t und den Auslandern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Burger aus den tatsachlichen Gegebenheiten erwachsen;

9. die Ruckfuhrung der in Verfolgung volkerrechtswidriger Kriegsziele der USA und der Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches se?haft gewordenen Auslander in ihre Heimatlander als Folgenbeseitigungsma?nahme mit den allgemein anerkannten Grundsatzen des Volkerrechts vereinbar ist.

10. die Anwendung des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik Deutschland geschaffenen § 130 StGB so als ware er eine gultige Rechtsnorm, gegen allgemein anerkannte Grundsatze des Volkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) versto?t; jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvolkischen Zivilokkupation seines Restlandes in Stellung gebracht wird.

Begrundung

Das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebrauche des Landkrieges vom 18. Oktoberb1907 ist kodifiziertes allgemein geltendes Volkerrecht. Es bindet auch diejenigen Machte, die dem Abkommen nicht formell beigetreten sind.

Artikel 43 HLKO steht im Abschnitt „Militarische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete“

Art. 42 definiert den Begriff der „Besetzung“ wie folgt: „Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsachlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.

Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeubt werden kann.“

Art. 43 [Wiederherstellung der offentlichen Ordnung] hat folgenden Wortlaut:

„ Nachdem die gesetzma?ige Gewalt tatsachlich in die Hande des Besetzenden ubergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhangenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Moglichkeit die offentliche Ordnung und das offentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze .“

Der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Schicksal des Deutschen Reiches[3]::

Es wird festgehalten, da? das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 uberdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausubung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch spater untergegangen ist. Es besitzt nach wie vor Rechtsfahigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfahig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.


Der Standpunkt des Grundgesetzes bezuglich seiner rechtlichen Qualitat:

Artikel 146 Grundgesetz (Geltungsdauer)

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands fur das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gultigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Wenn das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, besteht es als Volker- und Staatsrechtssubjekt fort.

Wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutchen Reiches ist, dann sind das Deutsche Reich und die Bundesrepublik nicht identisch sondern Unterschiedene.

Sind sie voneinander unterschieden, so stehen die Unterschiedenen in einem Verhaltnis zueinander.

Dieses Verhaltnis ist zuallererst zu bestimmen.

Diese Aufgabe hat der Volker- und Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid als Mitglied des Parlamentarischen Rates mit seiner Rede in der Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 8. September 1948[4] in klassischer Weise gelost, indem er zunachst den allgemeinen Grundsatz (Obersatz) entwickelte, um anschlie?end die nach dem 8. Mai 1945 in den „Westzonen“ Deutschlands gegebenen Zustande als „Untersatz“ unter den „Obersatz“ zu subsumieren.

Er begann mit der Frage: „Was hei?t … ‚Verfassung’?“ Er beantwortete diese wie folgt:

Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes uber die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.

Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zuruckgefuhrt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhaltnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht uber ihr, niemand kann sie au?er Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafur sind die Volker auf die Barrikaden gegangen.

.…..


Es kam in diesen Revolutionen (1830) die Erkenntnis zum Ausdruck, da? eine Verfassung in einer demokratischen Welt etwas mehr sein mu? als ein blo?es Reglement, als ein blo?es Organisationsstatut. Die Ordnung des Behordenaufbaus, die Ordnung der Staatsfunktionen, die Abgrenzung der Rechte der Individuen und der Obrigkeit sind durchaus vorstellbar und das hat es gegeben- im Bereich der “organischen Artikel” des absolutistischen. Obrigkeitsstaates, ja auch im Bereich der Fremdherrschaft.“

Wesentlich ist hier die Abgrenzung, die Schmid vornimmt zwischen Verfassung und Organisationsstatut. Letzteres kann auch von einer Fremdherrschaft ausgehen, eine Verfassung aber nicht:

Man wird aber da nicht von Verfassungen sprechen, wenn Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es handelt sich dabei um ‚Organisation’ und nicht um ‚Konstitution’. Ob eine Organisation von den zu Organisierenden selber vorgenommen wird oder ob sie der Ausflu? eines fremden Willens ist, macht keinen prinzipiellen Unterschied; denn bei Organisationen kommt es wesentlich und ausschlie?lich darauf an, ob sie gut oder schlecht funktionieren. Bei einer Konstitution aber ist das anders. Dort macht es einen Wesensunterschied, ob sie eigenstandig geschehen ist oder ob sie der Ausflu? fremden Willens ist; denn ‚Konstitution’ ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksalstrager aus eigenem Willen.

Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten konnen auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie konnen sogar durch au?eren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck fur “Herrschaftsapparat”, so wie etwa die Staatstheoretiker der Fruhrenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt uber ein Gebiet ausgeubt hat. Aber es ist ja gerade der gro?e Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, da? sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen blo?en Herrschaftsapparat. Staat ist fur sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst.“

Angelpunkt sind die Ausfuhrungen uber die Einheit von Volk, Verfassung und Staat.

Diese Einheit ist die Idee des Nationalstaates, der erst auf den Trummern des Feudal“staates“ fur sich wird, wenn das Volk nicht mehr Eigentum einer Dynastie – nicht mehr konigliches bzw. furstliches (Privat-)Eigentum – ist, sondern sich selbst gehort und sein Lebensraum sein Eigentum ist.

„Man mu? wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den blo?en Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfugung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefugte Demokratie. Ich glaube, da? man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt


eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveranen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht – es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, …..

Diese Organisation als staatsahnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, da? es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalitat der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als ubergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber flie?t, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden ubergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu mussen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Geprages. Dieser Organismus mag alle normalen, ich mochte sagen, ‚inneren’ Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Moglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, namlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das hei?t die letzte Hoheit uber sich selbst und damit die Moglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, da? dieser Organismus nach innen in hochst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuuben vermag.“

Damit ist der Obersatz gesichert. Dessen handlungsbezogene Bedeutung hatte Carlo Schmid in der Einleitung seiner Rede wie folgt bestimmt:

„Es handelt sich hier nicht darum zu theoretisieren; aber es handelt sich darum, so wie der Ingenieur, der mit Rechenschieber und Logarithmentafel umzugehen hat, gelegentlich einmal sein Physikbuch hervorholt, um den Ort seines Wirkens im System der Mechanik genau festzustellen, einmal zu sehen, in welchen Bereichen wir uns denn eigentlich zu bewegen haben. Theorie ist ja kein mu?iger Zeitvertreib, sondern manchmal der einzige Weg, komplexe Verhaltnisse zu klaren, und manchmal die einzige Moglichkeit, sicher des Weges zu gehen, die einzige Moglichkeit, die Lage des archimedischen Punktes zu definieren, an dem wir den Hebel unserer politischen Aktivitat anzusetzen haben. Nur durch eine klare Erkenntnis dessen, was ist, konnen wir uns die Rechnungsgrundlagen verschaffen, deren wir bedurfen werden, um richtig zu handeln. Der Versuch, einen Tatbestand in allen seinen Bezugen denkend zu erfassen, ist die einzige Methode, die es einem ermoglicht, sich so zu entscheiden, da? die Entscheidung auch verantwortet werden kann“.

Es ging also um die Grundlagen fur ein verantwortbares Handeln. Schmid hat mit dieser uberzeugenden – ja zwingenden – Argumentation den Willen des Parlamentarischen Rates zu einer Distanzierung vom Grundgesetz geformt. Diese kommt im letzten Artikel dieses Regelwerkes, in Artikel 146 GG, auf Vorschlag von Carlo Schmid klar und deutlich zum Ausdruck: Das Grundgesetz ist nicht die Verfassung des Deutschen Volkes. Dieses bleibt aufgefordert, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschlie?en, die das Grundgesetz aufhebt.

Im weiteren Verlauf seiner Rede hat Carlo Schmid hervorgehoben, da? eine Verfassung nicht auf dem Wege von Grundgesetzanderungen entstehen kann, sondern allein durch eine konstitutive Nationalversammlung des Deutschen Volkes.

Vielleicht wird man hier einwenden wollen, diese Problemlage sei durch die Entwicklung der Europaischen Union aufgehoben, in der die Nationalstaaten ja vergehen sollen. Dabei wurde allerdings ubersehen, da? die Integration des Deutschen Reiches in den imaginierten Supranational-Staat „Europaische Union“ selbst nur aufgrund einer freien Entscheidung des Deutschen Volkes denkbar ist. Den mit dem Grundgesetz geschaffenen Institutionen mangelt die Kompetenz fur diese Entscheidung, weil sie nicht das Deutsche Volk , sondern die Fremdherrschaft uber dasselbe reprasentieren.

Die Sieger wu?ten, da? sie ihre volkerrechtswidrigen Kriesgziele nur wurden errreichen konnen, wenn es ihnen gelange, den Deutschen vorzugaukeln, da? die Bundesrepublik ihr Staat und die Angehorigen der politischen Klasse nicht Kollaborateure sondern die Reprasentaten des Deutschen Volkes und seines Staates seien.

Der Druck der fremden Herren lastete schwer auf dem Parlametarischen Rat, was in einer kodifizierten Luge zum Ausdruck kommt. In der Praambel – also im feierlichsten Teil – des Grundgesetzes war zu lesen:

„Im Bewu?tsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ….hat das Deutsche Volk in den Landern …. kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen…“

Der Titel des Gesetzes lautet: „Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland“ – ein entscheidender Unterschied. Gravierender ist die Luge, da? jenes Regelwerk „vom Deutschen Volk … kraft seiner verfassunggebenden Gewalt beschlossen worden sei. Carlo Schmid hatte klar gemacht, das davon keine Rede sein konne.

Um das herauszuarbeiten hatte er die Frage gestellt:

„Was ist nun die Lage Deutschlands heute?“

Er gab folgende Antwort:

„Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknupft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschlie?lich auf militarischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, da? damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, da? es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, da? den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdunken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.

…..

Nach Volkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkrafte und er selbst militarisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet fur sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachtragliche Akte. Der Sieger mu? also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Volkerrecht nur zwei praktische Moglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger mu? das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstucken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er mu? zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrucklich erklart, erstens, da? kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, da? das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, da? zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schlu? gezogen werden kann, da? Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehort hat.

Aber es ist ja 1945 etwas geschehen, was ganz wesentlich in unsere staatlichen und politischen Verhaltnisse eingegriffen hat. Es ist etwas geschehen, aber eben nicht die Vernichtung der deutschen Staatlichkeit. Aber was ist denn nun geschehen? Erstens: Der Machtapparat der Diktatur wurde zerschlagen. Da dieser Machtapparat der Diktatur durch die Identitat von Partei und Staat mit dem Staatsapparat identisch gewesen ist, ist der deutsche Staat durch die Zerschlagung dieses Herrschaftsapparats desorganisiert worden. Desorganisation des Staatsapparats ist aber nicht die Vernichtung des Staates der Substanz nach….

Diese Auffassung, da? die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und da? es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfahig, es ist aber nicht mehr geschaftsfahig, noch nicht geschaftsfahig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmachte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militarbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeubt. Durch diese Treuhanderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Trager gewechselt, indem sie in Treuhanderschaft ubergegangen ist.

…….

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Daruber hinaus tragt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was hei?t denn Intervention? Es bedeutet, da? fremde Machte innerdeutsche Verhaltnisse, um die sich zu kummern ihnen das Volkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen.“

Diese Feststellung ist von geschichtsmachtiger Bedeutung. Diese wird von Carlo Schmid wie folgt hervorgehoben:

„Aber Intervention vermag lediglich Tatsachlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizufuhren. Volkerrechtlich mu? eine interventionistische Ma?nahme entweder durch einen vorher geschlossenen Vertrag oder durch eine nachtragliche Vereinbarung legitimiert sein, um dauernde Rechtswirkungen herbeizufuhren“

Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung fur das besetzte Gebiet uberschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht.[5]

Die Frage, ob der Deutschlandvertrag und/oder andere von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Vertrage eine Heilung herbeigefuhrt haben konnten, ist mu?ig, denn heilende Wirkungen konnten nur vom Deutschen Reich mit Dritten abgeschlossene Vertrage zeitigen. Das Deutsche Reich aber kann keine Vertrage schlie?en, weil es immer noch handlungsunfahig/geschaftsunfahig ist.

Auch im Volkerrecht gibt es keine Vertrage zu lasten Dritter (Pacta tertiis nec prosunt nec nocent).[6] Die von der OMF-BRD geschlossenen Vertrage binden nicht das Deutsche Reich. Das gilt insbesondere fur die NATO-, EU- und Ost-Vertrage, fur den Beitritt der OMF-BRD zur UNO sowie fur den Zwei-plus-Vier-Vertrag.

Damit rucken in des Zentrum des Verfahrens jetzt die Fragen, die mit dem Beweisantrag zum Gegenstand des Sachverstandigenbeweises gemacht sind. Die Antworten sind nur in Anwendung des Volkerrechts zu gewinnen.

Die OMF-BRD ist als Organ der Siegermachte ein dem Deutschen Volk feindliches Institutionengeflecht, das den naturgegebenenWiderstand des Volkes gegen seine Ausplunderung und Ausloschung im Schein der Rechtlichkeit niederhalt. Die Deutschen Volksangehorigen, die sich in den Diensten fur die OMF-BRD an der Raub- und Volkermordpolirtik der US-Ostkuste beteiligen, machen sich schwerster Verbrechen gegen das Deutsche Volk schuldig.

Die Existenz von Normen des Volkerrechts sind zulassige Gegenstande der Beweisaufnahme. Wegen der Besonderheit des Volkerrechts ist es nicht moglich, die einschlagigen Normen als solche vollstandig zu benennen. Oft handelt es sich um ungechriebenes Volkerrecht (Volkergewohnheitsrecht), oder um Vertragswerke, in denen der Normgedanke oft nur versteckt enthalten ist. Entscheidend ist die tatsachliche Ubung der Volkerrechtssubjekte bzw. der Konsens der fuhrenden Volkerrechtslehrer. Das Beweisthema kann daher nur in der Weise bestimmt werden, da? ein konkreter Sachverhalt als volkerrechtsgema? bzw. volkerrechtswidrig dargestellt und in Beziehung gesetzt wird zu einem Grundsatz des Volkerrechts mit der Behauptung, da? dieser Grundsatz fur den Einzelfall zu dem im Beweisantrag formulierten Ergebnis fuhrt.

Burger des Deutschen Reiches, die in richterlicher Funktion fur ein Gericht der OMF-BRD tatig werden, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsatzen gehalten, volkerrechtswidrige Auswirkungen der Fremdherrschaft abzustellen und den mutma?lichen Willen oder das wohlverstandene Interesse des handlungsunfahigen Reiches zur Richtschnur ihrer Entscheidung zu machen.

Berlin, den 6. Februar 2004


[1] vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des Volkerrechts, Bd. II Kriegsvolkerrecht, C.H. Beck, 1969, S. 132 f.;

[2] Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US-Prasident Franklin D. Roosevelt, uber seine Verhandlungen mit Josef Stalin, um die Maxime des koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, da? als Kriegsziel Nr. 1 die „Abschaffung volkischer Exklusivitat“ („Abolition of racial exclusivness“) zu gelten habe. (Quelle: W. L. Willkie: „One World”, Simon & Schuster, New York, 1943 – Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).

[3] Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR, BVerfGE 36, 1

[4] (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, Munchen 1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Buro von Gunther J. Weller)

[5] F. Berber, Lehrbuch des Volkerrechts II, 2. Aufl., C.H. Beck 1975, S. 133]

[6] F. Berbera.a.O. Band I S. 62, 464